Ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von EUR 400.000,00 wird geschlossen. Der Notar erhält zudem den Auftrag, sich um die Lastenfreistellung (Treuhandauflage der Bank über EUR 50.000,00), die Einholung erforderlicher Negativzeugnisse und Zustimmungserklärungen zu kümmern sowie die Überwachung der Fälligkeit und Eigentumsumschreibung zur Absicherung beider Vertragsparteien zu überwachen.
KV-Nr. | Beschreibung | Geschäftswert | Gebühr |
Nr. 21100 | Beurkundungsverfahren | EUR 400.000,00 nach §§ 97, 47 GNotKG | 1.570,00 EUR |
Nr. 22110 | Vollzugsgebühr | EUR 400.000,00 nach § 112 GNotKG | 392,50 EUR |
Nr. 22200 | Betreuungsgebühr | EUR 400.000,00 nach § 113 Abs. 1 GNotKG | 392,50 EUR |
Nr. 22201 | Treuhandgebühr | EUR 50.000,00 nach § 113 Abs. 2 GNotKG | 82,50 EUR |
Nr. 22114 | Elektronischer Vollzug u. | EUR 400.000,00 nach § 112 GNotKG | 235,50 EUR |
Auslagen
Nr. 32001 | Dokumentenpauschale – Papier (s/w) 209 Seiten | 31,35 EUR |
Nr. 32002 | Dokumentenpauschale Daten (4 Dateien, 35 Seiten gescannt) | 17,50 EUR |
Nr. 32005 | Auslagenpauschale Post und Telekommunikation | 20,00 EUR |
Zwischensumme: | 2.741,85 EUR | |
Nr. 32014 | 19 % Umsatzsteuer | 520,95 EUR |
Rechnungsbetrag: | 3.262,80 EUR |
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nach dem seit 01.08.2013 geltenden Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sich sowohl die Gebühr für das Beurkundungsverfahren als auch die Vollzugs- und Betreuungsgebühr jeweils nach der Höhe des Wertes des gesamten Beurkundungsverfahrens (hier: des gesamten Kaufpreises) richten. Dies war nach der bis zum 31.07.2013 zur Anwendung gelangenden Kostenordnung (KostO) noch anders. Hier war für die Vollzugsgebühr in aller Regel nur ein Prozentsatz des für das Beurkundungsverfahren maßgeblichen Geschäftswertes in Ansatz zu bringen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der Urkunde im Grundbuch weitere Gebühren für die Tätigkeit des Grundbuchamtes anfallen und von diesem separat über die Landesoberkasse erhoben werden. Ferner fällt die gesetzliche Grunderwerbsteuer in Höhe von derzeit 5 % des Haus- und Grundwertes an.
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