Die Gebühren der Notare sind bundesweit gesetzlich einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und gelten für alle zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notare und Anwaltsnotare in Baden-Württemberg und den anderen Bundesländern in gleicher Weise.
Von der Gebührenordnung für Notare (GNotKG) abweichende Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind bundeseinheitlich den Notaren nicht gestattet und unwirksam.Die Höhe der Notargebühren richtet sich dabei stets nach dem Geschäftswert der Beurkundung. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sieht für jedes Geschäft bei einem entsprechenden Geschäftswert verbindliche Gebührensätze vor.
Zur Veranschaulichung sind nachfolgend einige Beispiele für Kostenberechnungen gängiger Beurkundungen aufgeführt. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich bei Vorliegen bestimmter Umstände (wie z.B. zusätzlich notwendiger Überwachungen oder Vollzugshandlungen durch den Notar oder Mitbeurkundung weiterer Erklärungen) die Notargebühren für die einzelnen Geschäfte erhöhen können. Die genannten Beispiele können daher lediglich eine Orientierung darstellen.